Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 15.05.2018

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 20 W 54/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,15016
OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 20 W 54/18 (https://dejure.org/2018,15016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2018 - 20 W 54/18 (https://dejure.org/2018,15016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2018 - 20 W 54/18 (https://dejure.org/2018,15016)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,15016) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 128 GNotKG, § 129 GNotKG
    Änderung des Verfahrensgegenstandes durch Ersetzung einer Notar-Kostenberechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung des Verfahrensgegenstandes durch Ersetzung einer Notar-Kostenberechnung

  • notar-drkotz.de

    Notarkostenberechnung - Berichtigung und Ersetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 128 ; GNotKG § 129
    Notarkosten; Verfahrensgegenstand; gerichtliche Entscheidung

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 128 ; GNotKG § 129
    Rechtsfolgen der Ersetzung der notariellen Kostenberechnung in sachlich-inhaltlicher Hinsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 25.09.2017 - 20 W 71/17

    Keine zwingende vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 20 W 54/18
    Der Senat hat damit jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden (vergleiche hierzu auch Senat, Beschluss vom 25.09.2017, 20 W 71/17, zitiert nach juris).
  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 23/16

    Notargebührenerhebung: Gebührenermäßigung für von Gemeinden oder Kirchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 20 W 54/18
    Der Senat folgt zur Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des GNotKG (in Abgrenzung zur KostO) für das Beschwerdeverfahren angesichts der Beschwerdeeinlegung am 02.05.2017 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit des § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG (vgl. FGPrax 2017, 232 [BGH 01.06.2017 - V ZB 23/16] , zitiert nach juris; vgl. zum Streitstand die zugrunde liegende Entscheidung des erkennenden Senats vom 02.02.2016, 20 W 132/14, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14

    Gebührenermäßigung nach § 144 KostO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 20 W 54/18
    Der Senat folgt zur Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des GNotKG (in Abgrenzung zur KostO) für das Beschwerdeverfahren angesichts der Beschwerdeeinlegung am 02.05.2017 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit des § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG (vgl. FGPrax 2017, 232 [BGH 01.06.2017 - V ZB 23/16] , zitiert nach juris; vgl. zum Streitstand die zugrunde liegende Entscheidung des erkennenden Senats vom 02.02.2016, 20 W 132/14, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 14.07.1999 - 11 U 169/97

    Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht des ersten Rechtszugs;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 20 W 54/18
    Ein Verfahrensfehler in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn das Gericht erster Instanz nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre (vgl. hierzu Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 69 Rz. 15a; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 69 FamFG Rz. 9; vgl. zu § 538 ZPO: Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rz. 14; OLG Hamburg NZG 1999, 1211 [OLG Hamburg 14.07.1999 - 11 U 169/97] , zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf den sich aus § 22d GVG ergebenden und allgemein geltenden Grundsatz).
  • KG, 01.06.2022 - 9 W 1/22

    Notarkostensache: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der Berichtigung der

    Allgemein anerkannt ist ein Notar jederzeit bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts als letzter Tatsacheninstanz (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Dezember 2012 - 20 W 270/12 -, Rn. 8, juris; Sikora in Korintenberg, GNotKG, 22. Auflage, 2022, § 130 Rn. 14; nach altem Recht bis zum Erlass der landgerichtlichen Entscheidung: vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 8 Wx 155/95 -, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35, juris) berechtigt, auch während eines darüber schwebenden gerichtlichen Verfahrens nach § 127 GNotKG, eine von ihm erteilte Kostenberechnung durch eine geänderte Kostenberechnung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35, juris; KG in DNotZ 1971, 116, 117; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424; als selbstverständlich vorausgesetzt und im Ergebnis auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 W 44/20 -, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2018 - I-10 W 39/18 -, juris).

    Dieser wird durch den vom Notar vorgetragenen Sachverhalt, nämlich die konkreten, gebührenauslösenden Einzelakte der Notartätigkeit in Verbindung mit dem vom Notar daraus hergeleiteten Zahlungsanspruch (ggf. - worauf es vorliegend nicht ankommt - in den Grenzen der dagegen erhobenen Beanstandungen) bestimmt (Kammergericht in DNotZ 1971, 116, 117; OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 1994 - 15 W 383/93 -, Rn. 30, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424).

    Vielmehr ist das anhängige Verfahren fortzuführen, soweit auch gegen die Kostenberechnung in ihrer berichtigten Fassung Einwendungen erhoben werden (OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 41, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424).

    Hierfür aber fehlt ihm - worauf er mit Verfügung vom 12. April 2022 hingewiesen worden ist, ohne hierauf seinen Antrag anzupassen - das notwendige Rechtsschutzinteresse (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424).

    Vielmehr hätte es den Antragsteller vor Erlass des angefochtenen Beschlusses darauf hinweisen müssen, dass dem Verfahren nur noch die berichtigte Kostenberechnung zugrunde zu legen ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.3.2018 - 20 W 54/18 in: NJOZ 2019, 424).

    Angesichts dieser Besonderheiten des Verfahrens entspricht es in Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 84 FamFG, ebenfalls billigem Ermessen, von der Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren ungeachtet der Frage abzusehen, ob und inwieweit dem Antragsgegner, der lediglich seine Kostenberechnung verteidigt, solche überhaupt entstanden sind (vgl. ebenso: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.3.2018 - 20 W 54/18 in: NJOZ 2019, 424).

  • KG, 24.05.2022 - 9 W 1/22

    1. Berichtigt der Notar im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens in

    Allgemein anerkannt ist ein Notar jederzeit bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts als letzter Tatsacheninstanz (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Dezember 2012 - 20 W 270/12 -, Rn. 8, juris; Sikora in Korintenberg, GNotKG , 22. Auflage, 2022, § 130 Rn. 14;; nach altem Recht bis zum Erlass der landgerichtlichen Entscheidung: vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 8 Wx 155/95 -, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35, juris) berechtigt, auch während eines darüber schwebenden gerichtlichen Verfahrens nach § 127 GNotKG , eine von ihm erteilte Kostenberechnung durch eine geänderte Kostenberechnung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35, juris; KG in DNotZ 1971, 116, 117; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424; als selbstverständlich vorausgesetzt und im Ergebnis auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 W 44/20 -, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2018 - I-10 W 39/18 -, juris).

    Dieser wird durch den vom Notar vorgetragenen Sachverhalt, nämlich die konkreten, gebührenauslösenden Einzelakte der Notartätigkeit in Verbindung mit dem vom Notar daraus hergeleiteten Zahlungsanspruch (ggf. - worauf es vorliegend nicht ankommt - in den Grenzen der dagegen erhobenen Beanstandungen) bestimmt (Kammergericht in DNotZ 1971, 116, 117; OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 1994 - 15 W 383/93 -, Rn. 30, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424).

    Vielmehr ist das anhängige Verfahren fortzuführen, soweit auch gegen die Kostenberechnung in ihrer berichtigten Fassung Einwendungen erhoben werden (OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 41, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424).

    Hierfür aber fehlt ihm - worauf er mit Verfügung vom 12. April 2022 hingewiesen worden ist, ohne hierauf seinen Antrag anzupassen - das notwendige Rechtsschutzinteresse (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 8.3.2018 - 20 W 54/18, NJOZ 2019, 424).

    Vielmehr hätte es den Antragsteller vor Erlass des angefochtenen Beschlusses darauf hinweisen müssen, dass dem Verfahren nur noch die berichtigte Kostenberechnung zugrunde zu legen ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.3.2018 - 20 W 54/18 in: NJOZ 2019, 424).

    Angesichts dieser Besonderheiten des Verfahrens entspricht es in Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG , § 84 FamFG , ebenfalls billigem Ermessen, von der Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren ungeachtet der Frage abzusehen, ob und inwieweit dem Antragsgegner, der lediglich seine Kostenberechnung verteidigt, solche überhaupt entstanden sind (vgl. ebenso: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.3.2018 - 20 W 54/18 in: NJOZ 2019, 424).

  • OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 20 W 189/17

    Verfahrensgegenstand bei Ersetzung notarieller Kostenberechnung durch Notar

    Die bisherige Kostenberechnung entfaltet für den Kostenanspruch des Notars, den dieser nunmehr auf die geänderte und die vorangegangene Berechnung ersetzende Kostenberechnung stützt, keine Wirkung mehr; deren gerichtlicher Aufhebung bedarf es nicht (Anschluss an Senat, Beschluss vom 8.3.2018, 20 W 54/18).

    Dazu ist ein Notar auch in einem schwebenden gerichtlichen Verfahren jedenfalls bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung immer befugt (vgl. die Nachweise im Beschluss des Senats vom 08.03.2018, 20 W 54/18, zitiert nach juris).

    Die bisherige Kostenberechnung entfaltet für den Kostenanspruch des Notars, den dieser nunmehr auf die geänderte und die vorangegangene Berechnung ersetzende Kostenberechnung stützt, keine Wirkung mehr; deren gerichtlicher Aufhebung bedarf es nicht (vgl. die Nachweise im Beschluss des Senats vom 08.03.2018, a. a. O.).

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von demjenigen, der dem Verfahren des Senats 20 W 54/18 zugrunde lag.

  • OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22

    Zur Frage unrichtiger Sachbehandlung bei später Terminsvergabe durch Notar und

    Werden in einem solchen Fall gegen die berichtigte Kostenberechnung ebenfalls Einwände erhoben, wird ausschließlich diese zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 08.03.2018, 20 W 54/18, juris Tz. 15 f.).
  • LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei denselben Einwendungen gegen neue

    Das Verfahren sei insoweit erledigt und wegen der geänderten Kostenberechnung sei im Rahmen des laufenden Verfahrens auf Antrag der Antragstellerseite hin mit einem neuen Aktenzeichen über die geänderte Kostenberechnung im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2018 - 20 W 189/17 - juris, Rnrn. 16 - 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018 - 20 W 54/18 - juris, Rnrnr.
  • LG Mühlhausen, 25.08.2021 - 1 OH 26/20

    Nachträgliche Erhöhung einer Notarkostenrechnung

    Die beteiligte Ländernotarkasse hat in ihrer ersten Stellungnahme vom 22.02.2021 ausgeführt, dass eine Ersetzung bzw. Erhöhung der Notarkosten im Rahmen des Verfahrens nach § 127 GNotKG zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018, Az.: 20 W 54/18, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.05.2018 - 20 W 54/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,54262
OLG Düsseldorf, 15.05.2018 - 20 W 54/18 (https://dejure.org/2018,54262)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2018 - 20 W 54/18 (https://dejure.org/2018,54262)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - 20 W 54/18 (https://dejure.org/2018,54262)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,54262) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2018 - 20 W 54/18
    Der Senat versteht das Vorbringen der Antragstellerin vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 1043 - TÜV II) so, dass sie ihren Anspruch durch die Art der Darstellung schlüssig in erster Linie auf das nationale Design und hilfsweise auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützt hat.
  • OLG Zweibrücken, 27.12.2022 - 2 W 14/22

    Nachrichtenportal - Streitwertfestsetzung im Zusammenhang mit einem Internet-Post

    Die im Anschluss an die Beschlussverfügung vom 27. April 2022 vorgenommene Streitwertfestsetzung stellt trotz des damals noch laufenden Verfahrens nach Widerspruchseinlegung eine anfechtbare Streitwertentscheidung nach § 63 Abs. 2 GKG dar (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2018, 20 W 54/18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht